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Wer kennt das nicht?
Welche Unternehmer:innen kennen die Furcht vor der Einkommensteuer nicht? Die steuerlichen Abgaben sind leider für alle Betroffenen ein nötiges Übel und können oftmals zu unangenehmen Überraschungen führen.
Für Einzelunternehmer:innen bzw. die Gesellschafter:innen einer Personengesellschaft
Als Einzelunternehmer:in ist der Gewinn des jeweiligen Geschäftsjahres zu versteuern. Oftmals besteht bei Einzelunternehmer:innen der Irrglaube, dass hier nur die Entnahmen selbst der Steuer unterliegen. Dies ist aber leider tatsächlich ein Irrtum, da als Basis für die Steuer der steuerpflichtige Gewinn heranzuziehen ist. Der steuerpflichtige Gewinn berücksichtigt bereits all jene Regeln des Steuerrechts, da es natürlich Ausgaben gibt, die für das Steuerrecht nicht zur Gewinnreduktion beitragen, wie beispielsweise den Repräsentationsaufwand oder die steuerlichen Spiegelregeln betreffend des PKWs im Unternehmen. Natürlich ist hier noch der Grundfreibetrag und gegebenenfalls der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Abzug zu bringen.
Für Gesellschafter:innen bzw. Geschäftsführer:innen
Von den Einzelunternehmer:innen zu unterscheiden ist die/der Geschäftsführer:in einer GmbH. Ist eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer einer GmbH mit weniger als 25 % an der Gesellschaft beteiligt, so unterliegt die Person dem ASVG und Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit.
Anders ist dies jedoch bei einer Beteiligung am Unternehmen über 25 %. Hier stellen die Geschäftsführerbezüge auf der Ebene des Unternehmens eine Betriebsausgabe dar und vermindern für die GmbH den steuerpflichtigen Gewinn. Bei Gesellschafter:innen selbst unterliegen diese Bezüge dann jedoch der Einkommensteuer und sind Bemessungsgrundlage für die gewerbliche Sozialversicherung. Um hier die Einkommensteuer, welche eine Tarifsteuer ist, etwas einzudämpfen, bestünde die Möglichkeit, den Gesellschafter:innen vom Gewinn der GmbH eine Ausschüttung zuzugestehen. Diese unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer und hat mit 27,5 % einen fixen Steuersatz.
Eine weitere Möglichkeit hier Steuern zu sparen, wäre die Gestaltung von Gehalt in Form von Leistungen wie die KFZ-Nutzung oder Pensionszahlungen. Natürlich ist hier noch der Grundfreibetrag und gegebenenfalls der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Abzug zu bringen, bei dem auch eine Betriebsausgabenpauschale von 6 % in Abzug zu bringen wäre.

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