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- Rechtliche Grundlagen
- Verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung in der Praxis
- Was muss wie gekennzeichnet werden bzw. über was muss wie Auskunft erteilt werden
- Wer muss über was genau informieren können?
- Geltungsbereich
- Hintergründe
Sie erlernen die notwendigen Kenntnisse, um als geschulte Person hinsichtlich der neuen EU-Informationsverordnung die Anfragen von Kunden/-innen zu Allergeninformationen in Lebensmitteln beantworten zu können. Mit dem Zertifikat sind Sie ebenso berechtigt, Ihre Mitarbeiter/-innen im Betrieb zu schulen.
Verantwortliche aus der Geschäftsführung, Abteilungsleiter/-innen bzw. jene Personen, die im Betrieb als geschulte Personen auftreten sollen.
Bei uns erhalten Sie das notwendige Zertifikat, das als Nachweis im Betrieb aufliegen muss.
Die Informationspflicht über die 14 Hauptallergene laut EU-Informationsverordnung ist ab 13.12.2014 anzuwenden. Es regelt die Informationspflicht bzw. Kennzeichnung von Lebensmitteln und „losen Waren“ über Zutaten, die Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten hervorrufen können. Darunter fallen auch Gerichte, die in Gastgewerbebetrieben und Hotelrestaurants serviert werden.
Laut „Leitlinie für die Personalschulung über die Allergeninformation im Sinne der Allergeninformationsverordnung“ muss während der Öffnungszeiten auf Anfragen der Kundin/ des Kunden bzw. Gastes jederzeit die Allergeninformation in mündlicher Form ausgegeben werden können, sofern keine schriftliche Kennzeichnung gegeben ist.
Jene Personen, die für die Behandlung der Anfragen von Kundinnen/Kunden bzw. Gästen zur Allergeninformation bestimmt wurden, sind schulungspflichtig.
Die Lebensmittelunternehmerin/der Lebensmittelunternehmer oder eine von ihr/ihm beauftragte Person hat jene Person zu bestimmen, die Anfragen im Sinne der Allergeninformation behandelt. Gegebenenfalls können auch mehrere Personen bestimmt werden.
Holen Sie sich das entsprechende Fachwissen um die Schulungsinhalte in der Praxis umzusetzen und an Ihre Mitarbeiter/-innen oder Kollegen/-innen weitergeben zu können! Bei uns erhalten Sie den notwendigen Nachweis der im Betrieb aufliegen muss.
Gemäß der EU-Informationsverordnung sind die Betriebe verpflichtet alle 3 Jahre die Schulung zur Allergenkennzeichnung aufzufrischen. Für diese Auffrischung bieten wir eine eLearning Schulung an. Informationen dazu erhalten Sie HIER
Mit dem notwendigen Know-how überzeugen!
Konzeptionierung in Zusammenarbeit mit Herrn Martin Taubert-Witz, „WIFI Kursleiter Ernährungsvorsorge Coaching“ www.ernaehrungsinformation.at
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Letzte Änderung: 27.02.2018