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Freie Dienstnehmer:innen 2026: Allgemeines und Neuregelungen

Der freie Dienstvertrag wird vielfach als Vertragsform gewählt, die Gründe dafür sind höchst unterschiedlich. In manchen Tätigkeitsfeldern eignet sich diese Vertragsform durchaus, es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die sich aus Gesetz und Judikatur ergebenden Kriterien im Sinne einer Nachhaltigkeit beachtet werden.

Freie Dienstnehmer:innen sind „arbeitnehmerähnlich“, aber eben nicht in persönlicher Abhängigkeit wie klassische Dienstnehmer:innen. Während echte Dienstnehmer:innen zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet sind, können sich freie Dienstnehmer:innen vertreten lassen, darüber hinaus besteht kein Konkurrenzverbot. In der Judikatur haben sich zahlreiche weitere Unterscheidungsmerkmale herauskristallisiert.

Um diese Vertragsform nachhaltig zu gestalten, braucht es neben einem Vertrag, der alle kritischen Punkte adressiert, auch die entsprechende Umsetzung.

Die größte Fehlerquelle ist daher nicht oft der Vertragstext, sondern das gelebte Gesamtbild: Wer freie Dienstnehmer:innen tatsächlich wie Arbeitnehmende einteilt, laufend kontrolliert und organisatorisch eingliedert, produziert ein „Umqualifizierungsrisiko“ – also ein Risiko der nachträglichen Feststellung eines echten Dienstverhältnisses, mit Auswirkung auf das Arbeits- und Abgabenrecht.

Ungeachtet dessen darf man nicht übersehen, dass für freie Dienstverhältnisse gewisse arbeitsrechtliche Bestimmungen ohnehin gelten, etwa Teile des Mutterschutzgesetzes, das BMSVG, uvm.

Ab 1.1.2026 werden die Spielregeln bei der Beendigung zusätzlich strenger und klarer: Für ab diesem Tag vereinbarte freie Dienstverhältnisse (nicht für bestehende) sieht § 1159 Abs 6 ABGB eine Kündigung zum 15. oder Monatsletzten mit vier Wochen Frist (ab dem vollendeten zweiten Dienstjahr sechs Wochen) vor. § 1164a ABGB verlangt darüber hinaus einen Dienstzettel mit den wesentlichen Vertragsdaten (u.a. Kündigungsbestimmungen, Tätigkeit, Entgelt, SV-Träger und BV-Kasse).

Eine weitere Entwicklung zeigt sich im Bezug auf die Kollektivverträge, wonach die Möglichkeit der Anwendung dieser auf freie Dienstverhältnisse geschaffen wurde. Was dieser neue rechtliche Rahmen tatsächlich nach sich zieht (z.B. eigene Kollektivverträge für freie Dienstnehmer:innen), wird sich in den kommenden Monaten und Jahren zeigen.

Florian Schrenk © privat
Florian Schrenk, BA, LL.M., ist Geschäftsführer der Fortis Unum HR GmbH und der Hitz & Schrenk OG. Zudem ist er Lehrgangsleiter an der Donau-Uni Krems (UWK) und Vortragender am WIFI Wien sowie Co-Herausgeber der Datenbank KomKo, Linde.

Bildcredits: © gopixa | stock.adobe.com (Header), © privat (Portrait F. Schrenk)

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