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… und was sie für GmbH-Geschäftsführer:innen und Vorstände von Aktiengesellschaften bedeutet
Bei der Business Judgement Rule handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, der zu einem „sicheren Hafen“ (Safe Harbour) in haftungsrechtlicher Hinsicht führt, wenn sich die Geschäftsführer:innen an bestimmte Regeln halten. „Ein Geschäftsführer handelt jedenfalls in Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“ (§ 25 Abs 1a GmbHG). Sind sämtliche Voraussetzungen der Business Judgement Rule kumulativ erfüllt, führen bloße unternehmerische Fehlentscheidungen zu keiner persönlichen Erfolgshaftung der Geschäftsführer:innen. Das Unternehmerrisiko trägt die Kapitalgesellschaft.
Die Pflichten der Geschäftsführer:innen zur Unternehmensleitung sind durch das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag, den Anstellungsvertrag der Geschäftsführer:innen, eine allfällige Geschäftsordnung, durch einzelne Weisungen der Generalversammlung und durch ungeschriebene Regeln zum Teil inhaltlich bestimmt oder begrenzt. Bei der (strategischen) Unternehmensleitung sind auch methodische Gesichtspunkte maßgeblich.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben sich die Geschäftsführer:innen nur innerhalb von näher umschriebenen Grenzen an bestimmte Maßstäbe zu halten. Entsprechend dem Konzept der Business Judgement Rule haben die Geschäftsführer:innen einen breiten Ermessensspielraum, der nicht eklatant überschritten werden darf: Innerhalb dieses Rahmens kommt es zu keiner gerichtlichen Nachprüfung der Einhaltung der objektiven Sorgfalt.
Für die unwiderlegbare Vermutung pflichtgemäßen Geschäftsführerhandelns und – damit verbunden der haftungsprophylaktischen Anwendung der Business Judgement Rule – müssen folgende kumulative Voraussetzungen gegeben sein:
- Es muss sich um eine (ex ante) objektiv nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung handeln.
- Einhaltung gesetzlicher und gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen sowie Beachtung von Generalversammlungs-/Aufsichtsrats-/Beiratsbeschlüssen.
- Der/Die Geschäftsführer:in handelt frei von Eigeninteressen, Interessenkonflikten und sachfremden Einflüssen.
- Die Entscheidung muss, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wird, nach subjektiver Überzeugung der Geschäftsführer:innen offenkundig geeignet sein, dem Wohle der Gesellschaft zu dienen. Die Geschäftsführer:innen handeln daher im besten Interesse des Unternehmens.
- Die Entscheidungsgrundlage stützt sich auf, der Bedeutung der Maßnahme entsprechende, angemessene Informationen, die vernünftigerweise verfügbar waren.
- Die Geschäftsführer:innen dürfen bei ihrer Entscheidung keine unverhältnismäßigen Risiken eingehen.
- Gutgläubigkeit der Geschäftsführer:innen im Hinblick auf die Voraussetzungen zu 1. bis 6.
Liegen die vorangeführten Voraussetzungen nicht zur Gänze vor, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass dieses Nichtvorliegen einzelner Voraussetzungen automatisch mit einer Sorgfaltswidrigkeit der Geschäftsführung gleichzusetzen ist. Dieser Schlussfolgerung kommt lediglich Indizwirkung zu.
Kein haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum zugunsten von Geschäftsführer:innen besteht jedenfalls
- bei einer bereits aus einer Kompetenzüberschreitung resultierenden Pflichtverletzung,
- bei Vorliegen eines In-sich-Geschäfts,
- in jenen Fällen, bei denen sie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben verpflichtet sind, bestimmte Handlungen zu setzen oder zu unterlassen.
Die Prüfung der Angemessenheit von Geschäftsführungshandlungen erfolgt insbesondere im Falle einer Interessenkollision.
Eine unternehmerische Entscheidung ist die bewusste Auswahl eines/einer Geschäftsführer:in aus mehreren tatsächlich möglichen, rechtlich zulässigen und vertretbaren Verhaltensalternativen. Der Begriff ist im Sinne von „Geschäftsleitungsmaßnahme“ weit auszulegen. Auf dieser Grundlage ist immer dann von einer unternehmerischen Entscheidung auszugehen, wenn das Handeln der Geschäftsführer:innen nicht durch das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsordnung, Weisungsbeschlüsse der Gesellschafter:innen oder zwischen diesen bestehenden Treuepflichten abschließend gebunden und damit vorgezeichnet ist. Zum Zeitpunkt des Entscheidungsfindungsprozesses ist in Folge unvorhersehbarer Entwicklung des maßgeblichen Sachverhalts noch nicht absehbar, welche der zur Verfügung stehenden Alternativen sich als die im Nachhinein für das Unternehmen wirtschaftlich vorteilhafteste herausstellen wird.
Wesentliches Merkmal der unternehmerischen Entscheidung ist damit eine von den Geschäftsführer:innen notwendigerweise vorzunehmende Prognose. Die sich daraus ergebenden Risiken bzw. Schwierigkeiten der Risikoeinschätzung können dazu führen, dass
- sich eine zunächst vielversprechende Maßnahme im Zuge einer Ex-post-Betrachtung als für die Gesellschaft nachteilig herausstellt,
- eine zunächst als überzogen qualifizierte Geschäftsführungshandlung im Nachhinein zu erheblichen Umsatzsteigerungen führt.

Bildcredits: © Song about summer – stock.adobe.com (Titel)