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Bildungskarenz/Weiterbildungszeit
Die Weiterbildungsbeihilfe (WBB) und die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT) sind die Nachfolgemodelle zum Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld. Sie sind darauf ausgerichtet, die Existenzsicherung während Ihrer Weiterbildungszeit (Bildungskarenz) oder Weiterbildungsteilzeit (Bildungsteilzeit) zu gewährleisten.
Wichtiger Hinweis zum Inkrafttreten: Die gesetzlichen Grundlagen treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Bundesrichtlinie für die WBB und WBT selbst ist jedoch frühestens ab dem 1. Mai 2026 gültig, abhängig von der technischen Umsetzung beim Arbeitsmarktservice (AMS).
Ausführliche Anleitung zur Buchung einer WBB- oder WBT-konformen Weiterbildung
Diese Anleitung gliedert sich in drei Hauptphasen, um sicherzustellen, dass sowohl Ihre persönliche Situation als auch die gewählte Ausbildung den Förderkriterien entsprechen.Phase I: Prüfung der persönlichen und dienstverhältnisbezogenen Kriterien
Um WBB oder WBT beantragen zu können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:-
Allgemeine persönliche Kriterien
Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben (d.h. Sie unterliegen nicht mehr der Ausbildungspflicht).
Sie dürfen in den letzten 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn kein Kinderbetreuungsgeld (KBG) und Wochengeld (WG) in Anspruch genommen haben.
Sie dürfen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen oder eine Alterspension beziehen.
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Kriterien des Dienstverhältnisses
Sie müssen unmittelbar vor der Beantragung (Begehrensstellung) der Weiterbildungs(teil)zeit ein durchgehendes, in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von mindestens 12 vollentlohnten Monaten bei der/dem karenzierenden Arbeitgeber/in vorweisen
Sonderfall Saisonbetrieb: Bei Saisonbetrieben benötigen Sie innerhalb der letzten 24 Monate eine Beschäftigung von mindestens 12 vollversicherungspflichtigen und vollentlohnten Monaten bei der/dem karenzierenden Arbeitgeber/in. Unmittelbar vor Beginn der Weiterbildungs(teil)zeit muss diese Beschäftigung mindestens 3 vollentlohnte Monate gedauert haben.
Sonderfall Master- oder Diplomstudium: Wenn Sie bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, benötigen Sie eine in Österreich vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von mindestens 208 Wochen (4 Jahre), davon 12 Monate ununterbrochen bei der/dem karenzierenden Arbeitgeber/in. -
Obligatorische Bildungsberatung (Nur für WBB / Bildungskarenz)
Verpflichtung: Wenn Ihr monatliches Bruttoentgelt (durchschnittliche allgemeine Beitragsgrundlage der letzten 12 Monate) unter der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage liegt (Wert 2025: EUR 3.225,00), müssen Sie vor der Weiterbildungsmaßnahme eine explizit auf diese Weiterbildungszeit ausgerichtete, verpflichtende Bildungsberatung abschließen.
Ort und Plan: Die Beratung muss in einem BerufsInfoZentrum (BIZ) des AMS oder bei einer vom AMS beauftragten Beratungseinrichtung stattfinden. Als Ergebnis wird ein Bildungsplan erstellt.
Gültigkeit: Dieser Bildungsplan darf zum Zeitpunkt des geplanten Ausbildungsbeginns nicht älter als 6 Monate sein.
Hinweis: Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT) ist keine Bildungsberatung verpflichtend.
Phase II: Auswahl und Buchung der Weiterbildung
Die gewählte Ausbildung muss den strengen Anforderungen an Dauer, Umfang und Inhalt entsprechen.-
Inhaltliche und formale Anforderungen
Die Ausbildung muss auf ihre arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit geprüft werden.
Die Ausbildung muss überbetrieblich verwertbar sein.
Die Teilnahme an der Ausbildung muss in Präsenz oder in einem Live-Online-Format erfolgen. Bei Live-Online-Formaten muss dem AMS ein Zugangslink zur Überprüfung der Teilnahme zur Verfügung gestellt werden.
Nicht förderbar sind unter anderem: Habilitationen, Forschungsprojekte, Qualifizierungen, die bei der/dem karenzierenden Arbeitgeber/in stattfinden, reine Produktschulungen, Hobbykurse, Pflichtfortbildungen, sowie Qualifizierungen, die als reine Online-Kurse zeit- und ortsunabhängig durchgeführt werden (auch wenn punktuelle Betreuung angeboten wird). -
Zeitliche Mindestanforderungen und Dauer
| Kriterium | Weiterbildungsbeihilfe (WBB) / Bildungskarenz | Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT) / Bildungsteilzeit |
|---|---|---|
| Mindestdauer pro Modul | 2 Monate | 4 Monate |
| Maximale Gesamtdauer | 1 Jahr (oder max. 372 Kalendertage in Blöcken) innerhalb einer 4-Jahres-Rahmenfrist | 2 Jahre (oder max. 738 Kalendertage in Blöcken) innerhalb einer 4-Jahres-Rahmenfrist |
| Mindest-Wochenstunden | Durchschnittlich 20 Wochenstunden | Durchschnittlich 10 Wochenstunden |
| Mindest-Wochenstunden (reduziert) | 16 Wochenstunden (bei Kinderbetreuungspflichten bis zum 7. LJ oder bis zum 18. LJ bei erhöhter Familienbeihilfe, sofern keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht) | 8 Wochenstunden (bei gleicher Kinderbetreuungspflicht, sofern keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht) |
3. Buchung und Nachweis
Buchen Sie die Weiterbildung und legen Sie die Anmeldebestätigung oder Reservierungsbestätigung bei der Einreichung des Förderungsbegehrens vor.Phase III: Vereinbarung und Antragstellung (Begehrensstellung)
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Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
Sie müssen mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber eine Weiterbildungszeit (§ 11 AVRAG) oder eine Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG oder gleichartige Regelungen) vereinbaren.
Die Vereinbarung muss Ihren aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten.
Die Vereinbarung muss schriftlich anhand der „Vereinbarung Weiterbildungszeit/Weiterbildungsteilzeit“ erfolgen und beim AMS vorgelegt werden. -
Antragstellung beim AMS (Förderungsbegehren)
Die Antragstellung kann frühestens 12 Wochen (3 Monate) vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit erfolgen.
Einzureichende Unterlagen (u.a.): Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die Anmeldebestätigung des WIFI Wien, gegebenenfalls der Bildungsplan (bei WBB/Bildungskarenz und geringem Einkommen), sowie Angaben zur Kinderbetreuung (inklusive Nachweis über das maximale Ausmaß der Betreuungsmöglichkeit, falls die reduzierten Stunden in Anspruch genommen werden).
Wirksamkeit der Vereinbarung: Die Vereinbarung über die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Beihilfe folgenden Tag wirksam.
Informationspflicht: Sie sind verpflichtet, der/dem Arbeitgeber/in unverzüglich die Mitteilung des AMS über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Beihilfe zur Kenntnis zu bringen.
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Spezifika der Arbeitgeberbeteiligung (Nur WBB / Bildungskarenz)
Liegt Ihr monatliches Bruttoentgelt bei der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage oder darüber (Wert 2025: EUR 3.225,00), ist die/der Arbeitgeber/in verpflichtet, 15 % der monatlichen Weiterbildungsbeihilfe an Sie zu leisten.
Die WBB des AMS wird im gleichen Ausmaß reduziert.
Diese Verpflichtung zur Zahlung der Arbeitgeberbeteiligung ist eine Fördervoraussetzung und muss in der Bildungskarenzvereinbarung festgehalten werden. Das AMS trägt die Sozialversicherungsbeiträge für diesen verpflichtenden Zuschuss. -
Meldepflichten und Nachweis
Sie müssen dem AMS unverzüglich alle Umstände melden, die der Teilnahme entgegenstehen oder den erfolgreichen Abschluss verhindern könnten (z.B. Verringerung der Wochenstunden, Wechsel des Instituts, Pensionsbeantragung, Auflösung des Dienstverhältnisses).
Nach Ende jedes Moduls bzw. alle 6 Monate müssen Sie den Ausbildungsfortschritt nachweisen. Dies erfolgt durch Bescheinigungen des Ausbildungserfolges oder – falls solche fehlen – durch den Nachweis einer mindestens 75%igen Anwesenheit.