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Die steuerliche Landschaft für Klein- und Mittelbetriebe erfährt durch die jüngsten gesetzlichen Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung und Entlastung eine signifikante Verschiebung in einigen Bereichen. Während im Bereich der Arbeitnehmerförderungen und Familienleistungen teils strenge Budgetpfade eingeschlagen wurden, bietet die Reform der Basispauschalierung (§ 17 EStG) ab dem Veranlagungsjahr 2026 ein erhebliches Gestaltungspotenzial und ermöglicht neue Spielräume für die Gewinnversteuerung.
Für Steuerberater:innen und Wirtschaftstreuhänder:innen rückt diese Form der vereinfachten Gewinnermittlung damit neu in den Fokus und ermöglicht durch Vergleichsrechnungen ein besseres Ergebnis für KlientInnen zu erzielen.
Die neuen Parameter: Dynamisierung der Umsatz- und Pauschalgrenzen
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 an zwei wesentlichen Schrauben gedreht, zum einen, um die Unternehmer:innen steuerlich etwas zu entlasten und zum anderen, um den administrativen Aufwand im Klein- und MIttelunternehmer-Sektor zu senken.
| Parameter | Bis 2025 | Ab 2026 |
| Umsatzgrenze (Vorjahr, netto) | 320.000,00 | 420.000,00 |
| Allgemeiner Pauschalsatz | 13,5% | 15,0% |
| Maximaler Pauschalbetrag | 43.200,00 | 63.000,00 |
| Reduzierter Pauschalsatz | 6,0% | 6,0% |
| Maximaler Pauschalbetrag | 19.200,00 | 25.200,00 |
Ausweitung des Anwendungsbereichs
Die Anhebung der Umsatzgrenze auf € 420.000 netto im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ermöglicht vielen Unternehmer:innen die Möglichkeit zur Pauschalierung. Insbesondere stark wachsende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, die bisher knapp über der alten € 320.000-Schwelle lagen und in die klassische Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gedrängt wurden, fallen nun wieder in den Anwendungsbereich.
Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale
Der allgemeine Pauschalsatz wurde von 13,5 % auf 15 % angehoben. Gekoppelt mit der neuen Umsatzgrenze ergibt sich ein maximaler pauschaler Betriebsausgabenabzug von € 63.000 (zuvor € 43.200). Dies führt zu einer Senkung des steuerlichen Gewinnes. Der reduzierte Satz für freiberufliche oder vermögensverwaltende Tätigkeiten (z.B. Aufsichtsrät:innen, Konsulent:innen, Vortragende) bleibt zwar bei 6 %, wird allerdings mit einer höheren Bemessungsgrundlage eines neuen Maximalbetrags i.H.v. € 25.200,00 abgeändert.
Strategische Falle
Die 5-jährige Sperrfrist (§ 17 Abs. 2 EStG): Der freiwillige Wechsel von der Basispauschalierung zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben löst weiterhin eine fünfjährige Sperrwirkung aus. Ein vorschneller Ausstieg aus der Pauschale blockiert die Nutzung der neuen, attraktiveren Sätze bis weit in die 2030er-Jahre. Ein unfreiwilliger Ausstieg wegen Überschreitens der Umsatzgrenze löst diese Sperre hingegen nicht aus.
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Daniela Teichmeister ist Trainerin und Prüferin für Buchhaltung, Bilanzierung und Personalverrechnung an der WIFI Wien Finanzakademie. In einem internationalen Konzern ist sie zudem in einer globalen Finance- und Projektmanager-Funktion tätig.
Bildcredits: © DWP - stock.adobe.com, © imaginer.at (Portrait D. Teichmeister)
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